Online-Handel: Neues Gesetz zum Widerrufs- und Rückgaberecht ab 11. Juni 2010

Ab dem 11. Juni 2010 werden Muster-Belehrungen zum Widerrufs- oder Rückgaberecht im Gesetz verankert.

Hintergrund:

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Ratenlieferungsverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Rechtslage ab 11. Juni 2010:

Durch die neue gesetzliche Regelung werden die bislang in BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zum 11. Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) überführt. Die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung erhalten nun Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB).

Konsequenz für Unternehmer:

Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr - wie dies in der Vergangenheit geschehen ist - als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die Musterbelehrungen verwenden.