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Ingo Bartussek - Fotolia

Recht + Sachverständige

Immer mehr rechtliche Vorschriften bestimmen und beeinflussen das Leben eines Unternehmens. So umfasst allein das Bundesrecht mittlerweile (Stand: Oktober 2020) 1.739 Gesetze mit insgesamt 49.001 Einzelnormen (Paragrafen, Artikel, Anlagen pp.). Hinzu kommen viele europäische, landes- und kommunalrechtliche Regelungen.

Mehr denn je braucht ein Unternehmen daher umfassende Informationen und Rat. Denn jeder Auftrag ist ein Rechtsgeschäft und im Geschäftsalltag müssen immer komplexere rechtliche Fragen berücksichtigt werden.

Mit der Rechtsberatung bietet die Handwerkskammer der Pfalz ihren Mitgliedsbetrieben einen Service an, der praktisch alle Rechtsfragen und Rechtsgebiete abdeckt, mit denen ein Betrieb in guten wie in schwierigen Zeiten konfrontiert werden kann. Unsere Beratung reicht vom Vertragsrecht (beispielsweise Kauf-, Miet-, Werks- oder Gesellschaftsverträge) über das Arbeitsrecht bis zum Vergaberecht.

Die Rechtsberatung der Handwerkskammer der Pfalz steht allen Handwerksbetrieben des Kammerbezirks Pfalz kostenlos zur Verfügung.



Aktuelles

Im Rahmen der Pandemie hat sich die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bereits bewährt. Diese Möglichkeit soll es zukünftig dauerhaft geben.

Am 07. Dezember 2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschlossen, dass eine Krankschreibung per Telefon ab sofort bei leichten grippalen Infekten wieder möglich ist und diese Möglichkeit für die Zukunft beibehalten werden soll.

Voraussetzung ist, dass es sich bei der Erkrankung um eine leichte Atemwegserkrankung ohne schwere Symptome handelt und der Patient oder die Patientin in der Praxis bekannt ist.

Eine Krankschreibung kann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen, für eine Verlängerung muss der Patient oder die Patientin die Arztpraxis aufsuchen.

Ob der Arzt oder die Ärztin eine Krankschreibung per Telefon ausstellt oder eine Untersuchung des Patienten in der Arztpraxis notwendig ist, wird durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin nach deren Ermessen von Fall zu Fall entschieden.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/telefonische-krankschreibung-1800026

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Der Gesetzgerber verlangt von allen verpflichteten Unternehmern sich bis zum 01. Januar 2024 in dem Meldeportal zu registrieren. 

Nach § 2 GWG sind alle "Güterhändler" zur Registrierung verpflichtet. "Güterhändler" ist

  • jedes Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.

Zu den Gütern gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine
  • Schmuck und Uhren
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,

aber auch hochwertige nicht alltägliche Gebrauchsgüter wie Küchengeräte o. ä.

Aktuell ist eine unterbliebene Registrierung noch nicht sanktioniert, die Einführung eines Bußgeldes ist jedoch vorgesehen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Eine gegenüber dem Angebot des Unternehmers zeitlich versetzte Auftragserteilung wird von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst.

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22

Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat erfreulicherweise die Reichweite des Schutzzweckes des Widerrufsrechtes beschrieben. Danach können Verträge von Verbrauchern nicht widerrufen werden, wenn der Handwerksunternehmer ein Angebot, auch nach vorheriger Besprechung und Begehung der Baustelle abgibt und der Verbraucher das frühestens am Folgetag annimmt.

Damit ist klargestellt, dass der klassische Vertragsschluss im Handwerk durch Übersendung eines Angebotes und spätere Annahme des Verbrauchers, nicht unter die Definition solcher Verträge fällt die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Im Krankheitsfall behalten Arbeitnehmer*innen in der Regel ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Vorlage eines ärztlichen Attests bis zur Dauer von sechs Wochen.

Hat der Arbeitgeber trotz ärztlichem Attest Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung, muss er dies anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen. Hieran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Dass eine direkt im Anschluss an die arbeitnehmerseitige Kündigung erfolgte Krankmeldung über die gesamte Dauer der Kündigungsfrist hinweg den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern kann, zeigt die aktuelle gerichtliche Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02. Mai 2023, Az.: 2 Sa 203/22).

Arbeitnehmer*innen riskieren damit unter Umständen, ihren Lohnfortzahlungsanspruch zu verlieren und müssen im Streitfall – ggf. unter Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht – vortragen, inwieweit sich die bescheinigte Erkrankung tatsächlich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LAG/Presse/PI/prm323.html

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2023 mit Mehrheit, aber gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden beschlossen. Gleiches gilt für die nachfolgende Begründung, die ebenfalls gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite zustande gekommen ist. Die Gewerkschaften geben deshalb eine hier angefügte eigene Stellungnahme ab.

Beschlossen wurde, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

  • zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro
  • zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro

jeweils brutto je Zeitstunde.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Mindestlohnkommission

Den Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung rechtsverbindlich umsetzen. Sie kann jedoch nicht eine andere Höhe eigenständig festlegen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, den heutigen Beschluss der Mindestlohnkommission umzusetzen.

Exkurs:
Da die Die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch ist, wird sich mit zum Zeitpunkt der Geltung der neuen Mindestlöhne auch die Verdienstgrenze im Minijob erhöhen.
Formel: ( Mindestlohn x 130:3)

Handwerksbetriebe erhalten in letzter Zeit Urkunden von Global Trust, die sie als Top-Handwerksbetrieb in ihrem Gewerbe auszeichnet. Bitte verwenden Sie diese Urkunde nicht!

In den Unterlagen, die Global Trust mit der Urkunde versendet, befindet sich der Hinweis, dass der Betrieb die Urkunde und das Logo von Global Trust nur nutzen darf, wenn er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Wer die Urkunde dann in den sozialen Medien präsentiert, erhält von Global Trust eine Zahlungsaufforderung. Wer nicht bezahlt, erhält eine Abmahnung samt Aufforderung zum Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.

Gerichtlich ist noch nicht entschieden, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich daher rechtlich beraten lassen. Der sicherste Weg ist nach wie vor: Die Urkunde nicht verwenden!

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (AZ: C-154/21) hat das der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichtes über die Auslegung des Art. 15 I c DSGVO entschieden.

Nach dem Urteil ist die Bestimmung so auszulegen, dass das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen.

Nur, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Weitere Informationen zu dem Gegenstand des Verfahrens können sie der Pressemitteilung des EUGH über dem nachfolgenden Link entnehmen. https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-01/cp230004de.pdf

Quelle: Pressemitteilung EUGH

Zum 1. Januar 2023 ist die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet: Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto. Weitere Informationen finden Sie hier.

Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Nebeneinkommen für die Agentur für Arbeit müssen ab dem 01.01.2023 elektronisch übermittelt werden. Konkret gilt, dass die Übermittlung in Papierform nur noch zulässig ist für Beschäftigungsverhältnisse die zum 31.12.2022 enden. Zugleich entfällt, dass der Arbeitgeber für die elektronische Übermittlung eine Einwilligung des Arbeitnehmers einholen muss. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von Lohnabrechnungsprogrammen ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Übertragung an die Agentur für Arbeit einrichten. In den Fällen, in denen das nicht der Fall ist, steht der Übermittlungsweg über das Programm der Sozialversicherungen, sv-net, zur Verfügung.

Quelle: Mitteilung des ZDH

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (AZ: I ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht auf der Basis eines Urteils des EuGH aus dem Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. 

Nach der Entscheidung ist es nicht erforderlich abzuwarten, bis die Mitgliedsstaaten die Vorgaben des EuGH zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung umgesetzt haben, da der Arbeitgeber bereits aufgrund der nationalen Vorschrift zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist.

In welchem Umfang die Ausweitung der Arbeitszeiterfassung nach der Entscheidung vorzunehmen sein wird, wird sich erst aus den Gründen der Entscheidung ergeben, die noch nicht vorliegen.

Quelle: Pressemitteilung BAG

Mit Urteil vom 04.05.2022 (AZ: 5 AZR 359/21) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Entscheidung des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast führt.

Das Arbeitsgericht hat der Vergütungsklage stattgegeben mit der Begründung, dass die positive Kenntnis von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können. Ausreichend für eine schlüssige Begründung der Klage sei, die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach den Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden, hat der Arbeitnehmer erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat und zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat

Quelle: Pressemitteilung BAG

Das Statusfeststellungsverfahren dient dem Zweck, festzustellen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Zwingend sind solche Verfahren bei der Anmeldung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder bei einem geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter durchzuführen. (Vorsicht ist bei Letzterem geboten, wenn sich nachträglich Veränderungen im Gesellschaftsanteil ergeben)

  • In dem Verfahren wird nur noch über den Erwerbsstatus verbindlich entschieden, nicht mehr über die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
    Ob in einem Bereich Befreiungen bestehen muss der Arbeitgeber selbst ermitteln (z. B. Überschreiten der Entgeltgrenzen usw.)
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit kann an Hand der eingereichten Unterlagen im Rahmen einer Prognoseentscheidung der Erwerbsstatus festgestellt werden. Damit kann eine der Parteien bereits vor Vertragsbeginn feststellen lassen, ob ein abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit gegeben ist.
  • Feststellung des Erwerbsstatus im Dreiecksverhältnis. In Vertragsverhältnissen an denen mehrere Parteien beteiligt sind, wie der Überlassung eines Auftragnehmers durch einen Dienstleister an Dritte, können alle drei Parteien eine umfassende Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Dreieckverhältnisses beantragen.
  • Gruppenfeststellungen bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle sind möglich, wenn zugleich ein konkretes Feststellungsverfahren beantragt wurde.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mit Urteil vom 30. November 2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausgefallen sind, bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Das BAG begründet dies damit, dass Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausfallen, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Tagen mit Arbeitspflicht gleichgestellt werden können.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt, klagte eine Arbeitnehmerin deren Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber aufgrund von Kurzarbeit gekürzt wurde.

Nach dem die Vorinstanzen die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen, hatte auch die Revision der Klägerin vor dem BAG keinen Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass die zeitanteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs der Klägerin durch den Arbeitgeber zu Recht erfolgt ist. Zeiten in denen Kurzarbeit im Betrieb besteht, können zu einer Neuberechnung und damit zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruches führen.

Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit/

Mit Urteil vom 15. Juli 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden zu wollen, gerechtfertigt sein kann.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt, klagten zwei Arbeitnehmerinnen gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Weisung, am Arbeitsplatz kein islamisches Kopftuch zu tragen.

Nach Durchlauf des Instanzenzuges, legte das Bundesarbeitsgericht die Rechtsstreitigkeiten dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Diesem oblag es zu klären, ob durch die interne Anweisung, keine sichtbaren Zeichen religiöser, politischer oder weltanschaulicher Überzeugung zu tragen, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung vorliegt.

Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass durch das Verbot des Tragens einer sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung vorliegt. Eine solche mittelbare Ungleichbehandlung kann laut EuGH durch das Bedürfnis des Arbeitgebers, gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung kann jedoch nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses – was vom Arbeitgeber nachgewiesen werden muss - einschlägig sein.

Pressemitteilung EuGH

Vermehrt erreichen uns in letzter Zeit Nachrichten von Handwerksbetrieben, die berichten, dass sie wiederholt zu einem kostenpflichtigen Branchenbucheintrag aufgefordert wurden. Die Anschreiben beginnen in den meisten Fällen mit Sätzen wie „Bitte überprüfen Sie die untenstehenden Angaben auf ihre Richtigkeit…“

Damit sollen die Handwerksbetriebe dazu verleitet werden, die Formulare vollständig auszufüllen und unterschrieben an eine im Schreiben genannte Faxnummer zurück zu senden. Besonderen Anreiz zum Ausfüllen bieten einige bereits vom Anbieter selbst vorausgefüllte Pflichtfelder, in denen offensichtliche Fehler bezüglich der Adressdaten des angeschriebenen Handwerksbetriebes sofort ins Auge fallen. Weniger offensichtlich sind jedoch die Hinweise im Kleingedruckten bezüglich anfallender Kosten und etwaiger Mindestlaufzeit. Die Kosten betragen meist mehrere Hundert Euro pro Jahr und es wird eine Mindestlaufzeit von meist zwei Jahren vereinbart, wobei sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht mindestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

Es ist demnach bei Erhalt solcher Schreiben äußerste Vorsicht geboten, denn mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars kommt zunächst ein verbindlicher und kostenpflichtiger Vertrag zustande.

Eine Verpflichtung einen solchen Vertrag zu schließen besteht nicht.

Gleiches gilt für Betrugsversuche durch amtlich aussehende Schreiben. Aktuell treten wieder Fälle auf, in denen unter Erweckung des Eindrucks, das Schreiben komme von einem Gericht und unter Bezugnahme auf eine Handelsregisterbekanntmachung eine kostenpflichtige Aufnahme der Unternehmensdaten in eine Datenbank "angeboten" wird. Auch hier empfiehlt sich die kritische Durchsicht solcher vermeintlicher Behördenschreiben.

Seit dem Jahr 2014 gelten für alle Verträge, die mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, besondere Regeln. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, welches ihnen erlaubt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden seitens der Betriebe führen.

1. Wann besteht ein Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers?
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers setzt voraus, dass es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen sogenannten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder um einen Fernabsatzvertrag handelt.
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nach § 312 b BGB immer dann vor, wenn der Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer an einem Ort stattfindet, der nicht Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ebenso dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume ein Vertragsangebot unterbreitet oder wenn der Vertrag zwar mittels Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, der Verbraucher vom Unternehmer aber unmittelbar vor Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume von diesem persönlich und individuell angesprochen wurde. Gleiches gilt, wenn ein Vertrag auf einem Ausflug geschlossen   wurde, der vom Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Ein Fernabsatzvertrag zeichnet sich gemäß § 312 c BGB dadurch aus, dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als   auch beim Vertragsschluss selbst ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies können Briefe, Telefonate, E-Mails, SMS aber auch der Rundfunk und Telemedien sein.

Liegt ein Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages oder eines Fernabsatzvertrages vor, kann der Verbraucher den Vertrag grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Abschluss des Vertrages, nicht jedoch bevor der der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist. Laut BGH setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher die Belehrung sowie die Muster-Widerrufserklärung in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt bekommt.

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung hat zur Folge, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss geltend machen kann.

2. Wann besteht ausnahmsweise kein Widerrufsrecht für den Verbraucher?
Das Gesetz definiert in § 312 g Abs. 2 BGB Ausnahmefälle, in denen, soweit nichts Anderes durch die Vertragsparteien vereinbart wurde, dem Verbraucher gerade kein Widerrufsrecht gegenüber dem Unternehmer zusteht. Dies ist unter anderem der Fall, bei

  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können (Beispiel: Fleisch und Wurstwaren)
  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden (Beispiel: Baustoffe und Heizöl)
  • Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen
  • Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind

WICHTIG: Laut BGH gilt diese Ausnahme nur für Kaufverträge und Werkverträge, nicht jedoch für reine Werkverträge

  • Verträgen, deren vereinbarte Leistung vom Unternehmer bereits vollständig erbracht wurde. In diesem Fall muss der Verbraucher dem Unternehmer vor Vertragsschluss aber ausdrücklich bestätigen, dass er mit der Ausführung der vereinbarten Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Es bedarf einer wirksamen Belehrung.

 3. Tipps für die Praxis

  • Bei Orts-Terminen immer ein paar Exemplare einer Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformulare mitnehmen und sich die Übergabe schriftlich bestätigen lassen.
  • Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen.
  • Wünscht der Verbraucher, dass mit den Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, sollte sich der Unternehmer bestätigen lassen, dass der Verbraucher den vorgezogenen Beginn der Arbeiten wünscht, dieser über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde, insbesondere darüber, dass dieses mit Beendigung der Arbeiten erlischt und er bei Widerruf Wertersatz leisten, muss.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seiner Homepage sowohl eine Übersicht zu den wichtigsten Punkten zum Thema Widerrufsrecht des Verbrauchers, als auch Muster für Widerrufsbelehrungen und Widerrufserklärungen bereit. Hier gelangen Sie zur Homepage des ZDH.

Am 19. November 2020 ist nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Kraft getreten.

Mittelpunkt der Änderung ist die Einführung des neuen Paragraphen 28 a IfSG.

Dieser benennt nunmehr konkret besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Zu den gesetzlich verankerten Schutzmaßnahmen gehören insbesondere

  • Die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum
  • Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten
  • Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel

Für die unterschiedlichen Maßnahmen wurde durch die Neuerung nunmehr eine konkrete Rechtsgrundlage geschaffen, sodass in Zukunft nicht mehr auf die Generalklausel zurückgegriffen werden muss und ein Mehr an Rechtssicherheit entsteht.

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und geht er anschließend im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung vor, muss er in der Zeit bis über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entschieden ist, sich bereits um einen neuen Job bemühen. Dies ergibt sich aus § 11 Nr. 2 KSchG.

Zwar besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fort, wenn sich die Kündigung als rechtswidrig herausstellt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss und ihm für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit der Kündigung den Lohn aufgrund Annahmeverzuges seitens des Arbeitgebers gem. § 11 KSchG nachzahlen muss.

Jedoch muss sich der Arbeitnehmer gem. § 11 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit in der Zeit verdient hat und was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Problematisch ist allerdings, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hat, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Deshalb hat das BAG nun seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.5.2020

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2020 über Inhalt und die Berechnung des Entschädigungsanspruches des Unternehmers nach § 642 BGB entschieden.

Im Leitsatz des Urteils heißt es: § 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.

Im Rahmen eines Werkvertrages treffen den Besteller Mitwirkungspflichten. Er muss insbesondere ein baureifes Grundstück bereitstellen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, hat der Unternehmer gem. § 642 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf angemessene verschuldensunabhängige Entschädigung, abzüglich dessen, was er infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (Abs. 2).

Urteil Bundesgerichtshof

Rechtsberatung

Das Vertragsrecht umfasst sämtliche Normen, die sich mit privatrechtlichen Verträgen befassen. In unserem Alltag begegnen wir, aufgrund der in Deutschland grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit, einer Vielzahl unterschiedlicher Verträgen. Die Vertragsfreiheit wird jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Einschränkungen erfährt sie zum Beispiel zum Schutz schutzbedürftiger Gruppierungen wie beispielsweise Verbrauchern. Es darf außerdem nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen werden.

Wir beraten unsere Mitglieder beispielsweise zum Werk-, Dienst- und Kaufrecht, außerdem zum Miet- und Pachtrecht. Bei Fragen zum Vertragsschluss, bei der Abwicklung eines Vertrages und zum Umgang mit Mängelrügen oder bei Auftreten von Zahlungsproblemen stehen wir unseren Mitgliedern beratend zur Seite.

Das Arbeitsrecht besteht zum einen aus dem Individualarbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt und zum anderen aus dem Kollektivarbeitsrecht, welches das Verhältnis zwischen den Gewerkschaften und Betriebsräten einerseits und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern andererseits steuert. Das Arbeitsrecht stellt aufgrund der Vielzahl der Normen ein sehr komplexes Rechtsgebiet dar und befindet sich außerdem durch eine große Fülle an Rechtsprechung in einem ständigen Wandel.

Wir stehen für Fragen unserer Mitglieder (Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen zur Verfügung und beraten rund um die Themen Abschluss eines Arbeitsvertrages, Urlaubsgewährung, Abmahnung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Auch bei tarifrechtlichen Fragen helfen wir gerne weiter.

Das private Baurecht ist der Teil des Baurechts, welcher die Rechtsbeziehung zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt und denjenigen, die den Auftrag planen und durchführen regelt. Ein zentrales Thema in der Beratung zum privaten Baurecht ist die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB).

Wir beraten unsere Mitglieder zum privaten Baurecht und der VOB/B und beantworten Fragen, insbesondere bei Problemen bei Abschluss des Vertrages, bei der Einbeziehung der VOB, bei Änderungen des Vertrages, bei der Abnahme oder zum Vorgehen beim Auftreten von Mängel.

Unseren Mitgliedsbetrieben stellen wir bei Bedarf zu diesem Themenbereich eine Auswahl an Mustervorlagen zur Verfügung.

Dem Gesellschafts- und Firmenrecht begegnet jeder, der sich entschließt den Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen, bereits im Planungsstadium. So stellt sich die Frage, in welcher Rechtform der zu eröffnende Betrieb in Zukunft betrieben werden soll. Wir unterstützen unsere Mitgliedsbetriebe bei der Gründung einer Gesellschaft und beraten Sie bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform für ihren Betrieb.

Nicht nur die Wahl der richtigen Gesellschaftsform, sondern auch die Entscheidung über die richtige Firmierung ist ein wichtiger Schritt in Richtung Selbstständigkeit und stellt für viele Betriebsinhaber eine Herausforderung dar. Wir unterstützen auch bei allen rechtlichen Fragen in Bezug auf die Namenswahl, die Eintragung ins Handelsregister und den damit verbundenen Problemfeldern.

Auch bei Fragen in Bezug auf einen Rechtsformwechsel oder zum Vorgehen bei der Auflösung einer Gesellschaft stehen wir unseren Mitgliedsbetrieben beratend zur Seite.

Als Wettbewerbsrecht bezeichnet man das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ziel ist es einen freien und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Vielfach wird in den Medien von regelrechten Abmahnwellen berichtet. Um der Gefahr eine Abmahnung zu erhalten und den damit verbundenen finanziellen Schäden zu entgehen, beraten wir zu den Themen des Wettbewerbsrechts.




Sachverständige
Die Handwerkskammern haben über § 91 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) den gesetzgeberischen Auftrag, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist Gerichten wie auch privaten Auftraggebern gegenüber verpflichtet die Fachfragen, die ihm gestellt werden, nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist kostenpflichtig.


Formulare + Downloads
Als Service für unsere Mitgliedsbetriebe finden Sie Merkblätter und Formulare im Kundenportal unserer Internetseite.

Ass. jur. Thomas Felleisen

Am Altenhof 15

67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

tfelleisen--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Conny Eckert

Am Altenhof 15

67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 3677-254

Fax 0631 3677-266

ceckert--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Clara Seckert

Am Altenhof 15

67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 3677-226

Fax 0631 3677-266

cseckert--at--hwk-pfalz.de