Rechtliche Grundlagen der Meisterprüfung
Die Durchführung der handwerklichen Meisterprüfungen wird in den §§ 45 bis 51b der Handwerksordnung (HwO) und in der „Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)" vom 17.12.2001 geregelt.
Die Meisterprüfung wird durch eigens errichtete Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die eigenständige staatliche Prüfungsbehörden darstellen und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier errichtet werden.
Die Handwerkskammern führen die Geschäfte der in ihrem Bezirk errichteten Meisterprüfungsausschüsse.