Rechtliche Grundlagen der Meisterprüfung

Die Durchführung der handwerklichen Meisterprüfungen wird in den §§ 45 bis 51b der Handwerk­sordnung (HwO) und in der „Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungs­verfahrens­verordnung - MPVerfVO)" vom 17.12.2001 geregelt.

Die Meisterprüfung wird durch eigens errichtete Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die eigenständige staatliche Prüfungsbe­hörden darstellen und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier er­richtet werden.

Die Handwerkskammern führen die Geschäfte der in ihrem Bezirk errichteten Mei­ster­prüfungsaus­schüsse.