Kompetent - neutral - objektivSachverständige im Handwerk

Die Handwerkskammern haben über § 91 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) den gesetzgeberischen Auftrag, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert zu bestellen und zu vereidigen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist Gerichten wie auch privaten Auftraggebern gegenüber verpflichtet die Fachfragen, die ihm gestellt werden, nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist kostenpflichtig.





-> Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)



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