Spam-Filter kontrollieren! - Abmahnungen auch per E-Mail möglich

Eine Abmahnung per E-Mail, ohne weitere Zustellung per Post, kann rechtmäßig sein, so Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.7.2009, Az 312 O 142/09. Zudem soll eine E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie von einer Firewall abgefangen wird und den Adressaten damit erst gar nicht erreicht.

Das Zugangsrisiko für Abmahnungen per E-Mail trägt der Empfänger der Mail.

Hintergrund:

Der Abgemahnte betreibt ein www.- Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis befand sich Anfang 2009 eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" beinhaltete.
Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte dem Betreiber des Portals per E-Mail eine Abmahnung. Diese E-Mail schickte er gleichzeitig per "Bcc" - Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen Rechtsanwalt L., der den Zugang der E-Mail eidesstattlich versicherte. Bei dem Abgemahnten wurde die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der "Firewall" abgefangen wurde. Da eine Kopie der E-Mail aber bei dem Kollegen des Antragstellers angekommen war,  sah das LG Hamburg eine ordentliche Zustellung als gegeben an.

 

Fazit:

Es wird daher geraten, täglich die E-Mail-Post zu sichten und sicherheitshalber auch den Inhalt des Spamfilters zu prüfen.