Steinmetz muss für Tätigkeit auf Friedhof Gebühr zahlen
Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steinmetze, die auf den Friedhöfen in Lahnstein tätig werden wollen, für ihre Zulassung eine jährliche Gebühr von 250 € zahlen müssen.
Nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lahnstein bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende für Tätigkeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist jährlich zu beantragen und für ihre Erteilung fällt eine Gebühr von 250 € an.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag, mit dem die Antragstellerin, ein Steinmetzbetrieb, die Unwirksamkeit der Gebührenregelung geltend gemacht hat, abgelehnt.
Die Zulassungspflicht sei insbesondere gerechtfertigt, weil sie dem Schutz der vorhandenen Grabanlagen vor Beschädigungen diene. Zu diesem Zweck dürfe die Stadt die Zuverlässigkeit der auf den Friedhöfen tätigen Firmen und vor allem die Eignung der von diesen eingesetzten Fahrzeugen jährlich überprüfen. Dass Bestattungsunternehmer einer Zulassungspflicht nicht unterlägen, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit deren Tätigkeit sei nur ein geringes Schadensrisiko für Grabanlagen verbunden. Die Zulassungsgebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil die Gewerbetreibenden von ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen einen wirtschaftlichen Vorteil hätten.
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.04.2007 - 7 C 10027/07.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2007