Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2012
Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Die wesentlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2012 sind auf der Homepage des Bundesfinanzministerium (BMF) zusammenfassend dargestellt.
Drei wichtige Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen:
Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist derzeit noch durch Papierdokumente geprägt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die erforderlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Papier mitzuteilen. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011.
Das Papierverfahren wird durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst. Zukünftig soll der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen können. Man spricht daher von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM. Der Arbeitnehmer wird seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen und angeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.
Der ursprünglich Anfang 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der ELStAM und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich aber aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten und ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.
Weitere Informationen zu ELStAM finden Sie auf der Homepage der Handwerkskammer der Pfalz unter Beratung > Recht + Sachverständige > Arbeitsrecht.
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung auch die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht. Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden.
Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er zukünftig auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten kann. Stattdessen kann er auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet. Wegen der enormen Bedeutung der Änderung für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung bereits rückwirkend zum 1.Juli 2011 in Kraft getreten.
Weitere Informationen zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung finden Sie auf der Homepage der Handwerkskammer der Pfalz unter Beratung > Recht + Sachverständige > Allgemeine Rechtsfragen.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Bei der Anhebung des Pauschbetrages handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 greift, allerdings sind die Wirkungen für den Haushalt erst für 2012 wirksam. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1 000 Euro macht für eine halbe Million Arbeitnehmer zusätzlich das Sammeln von Belegen und den Einzelnachweis der Aufwendungen entbehrlich. Insgesamt ist somit für rund 22 Mio. Arbeitnehmer - das sind etwa 60 Prozent aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer - kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich.
Übersicht der steuerlichen Neuregelungen zum 1. Januar 2012:
BMF/Buergerinnen und Buerger/Arbeit und Steuererklaerung
Stand: Dezember 2011