Übergangsfristen

Für Personen, die die betreffenden Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern sowie Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 ausgeübt haben, gilt die Übergangsfrist bis 4. Juli 2009. Dann müssen diese Personen im Besitz einer Sachkundebescheinigung sein.

Sofern man die Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen braucht und vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen gesammelt hat, muss man die Sachkundebescheinigung erst ab 4. Juli 2010 vorlegen.

Wer Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführt und bis zum 4. Juli 2009 noch keine Sachkundeprüfung ablegen konnte, benötigt eine vorläufige Sachkundebescheinigung. Diese kann bei der Handwerkskammer der Pfalz beantragt werden. Diesbezügliche Anfragen können an Frau D. Ritzer, Tel.: 06341 9664-52,
E-Mail: dritzer@hwk-pfalz.de gerichtet werden.

Der Antragsteller muss eine handwerkliche oder technische Ausbildung vorweisen und bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung ausgeübt haben. Die vorläufige Sachkundebescheinigung gilt bis maximal 4. Juli 2011.