Unter welchen Voraussetzungen darf ich meinen Cafébereich wieder öffnen?

Gastronomen wird durch die 10. Corona-BekämpfungsVO RLP vom 19. Juni 2020 ermöglicht, ihre Lokale für den Innen- und Außenbetrieb von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu öffnen. Unter diese Regelung fallen auch Café- und Bistrobereiche von Bäckern, Konditoren und Fleischern. Es gelten weiterhin strenge Auflagen wie z.B. die Einhaltung der Abstandsflächen, die Erfassung der Kontaktdaten und die Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen.

Seit dem 10. Juni besteht allerdings keine Anmelde- und Reservierungspflicht mehr. Es ist kein zentraler Zugang mehr erforderlich („waited to be seated“) und Thekenbereiche sowie Buffets können für Speiseabgabe und Selbstbedienung wieder genutzt werden.

Hygienekonzept für das Gastgewerbe

Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards - Branche: Gastgewerbe



Max Becker

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