Urteil: Formularfalle der DR Verwaltung AG, Bonn

Die DR Verwaltung AG wurde vom Landgericht Bonn verurteilt. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Frankfurt/Main (DSW) erklärt in seiner Pressemitteilung vom 18.04.2016 die Hintergründe:

Eine sogenannte DR Verwaltung AG, Bonn, blickfangmäßig bezeichnet als Deutsches Firmenregister zur Erfassung inkl. USt-IdNr. warb mit quasi-amtlichen Formularen für Eintragungen in einem Firmenregister.

Appelliert wurde dabei an die Verpflichtung zur Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnungen. Für diesen Zweck habe man eine Datenbank eingerichtet. Dem Adressaten des Formulars biete man die Aufnahme in die Datenbank an.

Das Angebotsformular war auf Umweltpapier gedruckt. Im Titel des Formulars war der Hinweis USTID-Nr.de kreisförmig mit Sternen versehen- eine vage Assoziation an EU-Hoheitszeichen. Wie oft bei solchen Formularen dienten die drucktechnisch hervorgehobenen Daten des Empfängerunternehmens als Eyecatcher. Während diese geprüft und korrigiert werden sollten, wurde dem Empfänger im Kleingedruckten das Angebot der Aufnahme in das Verzeichnis untergeschoben.

Das vom DSW angerufene Landgericht Bonn verbot die Versendung dieser Formulare per Urteil vom 9.12.2015 (16 O 11/15) mit Hinweis auf eine unzulässige Täuschung bzw. Verschleierung.

Die gegen dieses Verbotsurteil eingelegte Berufung wurde inzwischen zurückgenommen. Das Urteil des LG Bonn ist damit seit dem 1.4.2016 rechtskräftig.

Neue Formularaussendungen (nach dem 1.4.2016) werden vom DSW daraufhin überprüft, ob diese einen Verstoß gegen das Verbotsurteil darstellen. Falls ja, könnte der DSW beim Landgericht Bonn die Verhängung eines Ordnungsgelds beantragen.

Zur Überprüfung benötigt der DSW die neuen Formulare im Original mit allen Anlagen.



Quelle: Pressemitteilung des DSW vom 18. April 2016