Urteil: Telefonnummer ist Pflicht in der Widerrufsbelehrung

Unternehmer erfüllen Informationspflicht, wenn geschäftlich genutzte Telefonnummer an der vorgesehenen Stelle in die Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen ist.

Hintergrund:

War nach der bis einschließlich 12.06.2014 geltenden Rechtslage ein Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer nur in Textform möglich, so ist der Verbraucher seit dem 13.06.2014 nicht mehr an die Einhaltung der Textform gebunden. Dem Verbraucher ist es daher möglich, den geschlossenen Vertrag auch telefonisch zu widerrufen.

Aus diesem Grund wurde in die neue Musterwiderrufsbelehrung die Angabe der Telefonnummer ausdrücklich aufgenommen.

Das OLG Hamm bestätigte mit Beschluss vom 24.03.2015 - 4 U 30/15, dass die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend erfolgen müsse. Da das amtliche Muster eine Angabe der Telefonnummer vorsehe, sei diese keine freiwillige Option, sondern zwingend vorgeschrieben. Dass die Informationen vorübergehend oder auch gerade für den Widerruf nicht verfügbar seien, reicht für eine Verweigerung der Aufnahme derselben in die Widerrufsbelehrung nicht aus.

Der Fall:

Im konkreten Fall hatte der Unternehmer keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben.

Das OLG Hamm entschied, dass die in dem Verkaufsangebot wiedergegebene Widerrufsbelehrung nicht mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehe. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum des Unternehmers ergab, verfügte er über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hatte er diese an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen.

Der Unternehmer könne sich nicht darauf berufen - so das OLG-, bei ihm sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar. Da er ausweislich seines Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss er über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Er kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen "sperren".

Dass Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage bestehen können, ob ein Widerruf telefonisch erklärt worden ist, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 U 30/15