Verjährung - Stichtag 31. Dezember
Rechtzeitig vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen.
Grundsätzlich verjähren Forderungen aus Werk- und Kaufverträgen, insbesondere Handwerkerrechnungen nach drei Jahren, und zwar gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Zum 31. Dezember 2010 verjähren also diese Forderungen aus dem Jahre 2007: Offene Forderungen sind dann, unabhängig von ihrer Höhe, vor Gericht nicht mehr durchsetzbar, wenn der Gegner sich auf die Verjährung beruft.
Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es auch noch andere Verjährungsregelungen, sowohl was die Länge der Frist betrifft als auch deren Berechnung, die sich z.B. aus der VOB / B ergeben.
Telefonate mit dem Schuldner, Zahlungserinnerungen, außergerichtliche Mahnungen haben keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist. Diese läuft ununterbrochen weiter.
Um die Verjährung aufzuhalten, müssen aktive Schritte unternommen werden. So wird die Verjährung durch insbesondere durch Rechtsverfolgung gehemmt, beispielsweise durch eine Klageerhebung. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Dabei muss der Mahnbescheid nicht unbedingt im alten Jahr zugestellt werden. Um die Verjährung zu hemmen, muss die Zustellung aber unbedingt „alsbald“ geschehen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss aber vor Ablauf des alten Jahres beim Mahngericht eingegangen sein. Der Mahnantrag kann online über www.online-mahnantrag.de/ ausgefüllt werden.
Auch kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
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