Vorübergehende Erhöhung für die Beschäftigung von geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigten möglich
Dürfen geringfügig Beschäftigte Mehrarbeit wegen Verbreitung des Coroanvirus leisten?
Zum Teil sind Arbeitgeber gezwungen geringfügig Beschäftigte vermehrt zu beschäftigten. Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (450 Euro im Monat und 5.400 Euro Jahr) darf gelegentlich sofern Gründe vorliegen die nicht vorhersehbar waren überschritten werden. Damit die Beschäftigung weiterhin sozialversicherungsfrei bleibt muss zwingend folgendes beachten werden: „Gelegentlich bedeutet: Nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres. Unvorhersehbar heißt: Nicht im Voraus vereinbart. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es nicht.“ Beispiel erhöhter Reinigungsbedarf aufgrund des Coronavirus.
Aufgrund der aktuellen Situation besteht für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Möglichkeit die Verdienstgrenze für 5 Kalendermonate zu überschreiten. Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link: Mehrarbeit wegen Corona.
Wie lange ist eine kurzfristige Beschäftigung aufgrund der aktuellen Situation möglich?
Aufgrund der aktuellen Situation wurde übergangsweise in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigte anstelle von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet.
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