Was gilt im Friseur- und Kosmetiksalon?
Mit dem Auslaufen der bisherigen Maßnahmen gemäß der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung entfällt unter anderem auch die Masken Pflicht für Kunden in gewerblichen Einrichtungen. Aufgrund der hohen Infektionszahlen ist das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante allerdings nach wie vor sehr hoch.
Die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat zum 4.4.2022 ihren Arbeitsschutzstandard angepasst und verpflichtet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Friseur- und Kosmetiksalons weiterhin eine Maske zu tragen. Darüber hinaus empfiehlt die BGW auch Kundinnen und Kunden das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat außerdem im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, welche Maßnahmen im Betrieb notwendig sind um den Mitarbeitern einen bestmöglichen Schutz zu bieten.
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