Was ist bei den geringfügigen Beschäftigten (Minijob) zu beachten?

Im Vergleich zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gibt es bei den geringfügig Beschäftigten einige Besonderheiten zu beachten. Daher haben wir für Sie im Folgenden die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengefasst:



Kann ich als Arbeitgeber für meinen im Minijob erkrankten (z. B. am Corona- Virus) einen Erstattungsantrag der Lohnkosten stellen?

Arbeitgeber zahlen für geringfügig Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum bis zu sechs Wochen weiter. Sofern Sie am Umlageverfahren für die U1 Aufwendungen bei Krankheit teilnehmen, können Sie eine Erstattung im Krankheitsfall geltend machen. Hierzu stellen Sie einen Antrag bei der Arbeitgeberversicherung.
Quelle: Die Minijob-Zentrale

 

Kann ich für meinen Minijobber der unter Quarantäne gestellt wurde, da in seinem häuslichen Umfeld eine Corona-Infektion aufgetreten ist, Erstattung bekommen?

Ist Ihr Minijobber unter Quarantäne gestellt, findet das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung. Sie zahlen dem Minijobber für bis zu sechs Wochen den Verdienst weiter und beantragen die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde, welche die Quarantäne angeordnet hat. Gleiches gilt auch, wenn Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen eines im Betrieb erkrankten Minijobbers angeordnet werden.
Quelle: Die Minijob-Zentrale

 

Dürfen geringfügig Beschäftigte Mehrarbeit wegen Verbreitung des Coroanvirus leisten?

Zum Teil sind Arbeitgeber gezwungen geringfügig Beschäftigte vermehrt zu beschäftigten. Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (450 Euro im Monat und 5.400 Euro Jahr) darf gelegentlich sofern Gründe vorliegen die nicht vorhersehbar waren überschritten werden. Damit die Beschäftigung weiterhin sozialversicherungsfrei bleibt muss zwingend folgendes beachten werden: „Gelegentlich bedeutet: Nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres. Unvorhersehbar heißt: Nicht im Voraus vereinbart. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es nicht.“ Beispiel erhöhter Reinigungsbedarf aufgrund des Coronavirus.
Quelle: Die Minijob-Zentrale

 

Kann ich auch Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte beantragen?

Nein - Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.
Quelle: Die Minijob-Zentrale



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