Was passiert, wenn die Berufsschulen geschlossen sind?

Nach § 15 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bzw. § 9 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Ausbildende ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulunterricht kann aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr in dem gewohnten Rahmen stattfinden. Die Regelungen sollen allen Beteiligten die Möglichkeit geben, einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen. Für die nächste Zeit gilt folgendes:

Ab dem 15. März nehmen die Schulen wieder den Unterricht im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernlernphasen auf. Für beide Unterrichtsformen besteht Anwesenheitspflicht. Die Schulen informieren auf ihren Informationsseiten über die konkrete Ausgestaltung des Stundenplans für den Wechselunterricht. Hieran richten sich auch die Vorgaben für das Lernen im häuslichen/und oder betrieblichen Umfeld während der Zeit des Fernunterrichts.

Den Auszubildenden ist Lernzeit im Umfang des bisherigen Berufsschulunterrichtes einzuräumen, soweit sie von den Lehrkräften Lernaufgaben und Lernmaterialien erhalten. Diese Lernzeit sollte nach Möglichkeit zu Hause genutzt werden. Sollten die Berufsschülerinnen und Berufsschüler über keine förderliche Lernumgebung verfügen (z.B. in dem nur eine unzureichende räumliche oder technische Infrastruktur zur Verfügung steht), haben sie Gelegenheit, unter Hygiene- und Abstandsregeln in den Räumen der Schule das Fernlernen zu realisieren. Außerdem besteht auch mancherorts die Möglichkeit, in der zuständigen berufsbildenden Schule ein digitales Endgerät zu leihen. Die Lernzeit kann unter Beachtung der Hygieneregeln bzw. der Hinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.infektionsschutz.de) ggf. auch im Betrieb verbracht werden.

Es gilt darüber hinaus ebenfalls grundsätzlich, dass für Auszubildende an Berufsschulen, die demnächst Ihre Kammerabschlussprüfungen ablegen werden, zur Vorbereitung der Prüfung ebenfalls ein Wechsel- oder Präsenzunterricht unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln angeboten wird. Die betreffenden Auszubildenden sind verpflichtet, den Unterricht an diesen Präsenztagen zu besuchen.

Bitte beachten: Abhängig von der aktuellen Inzidenzlage werden seitens der Kommunalverwaltungen - falls notwendig - Allgemeinverfügungen erlassen, die die Regelung des jeweiligen Schulbetriebs vor Ort betreffen.

Momentan gibt es Betriebe, die jede helfende Hand brauchen, weil sie für die Daseinsvorsorge der Menschen relevant sind. Die Ausbildenden können in diesem Fall bei der Berufsschule nachfragen, ob eine Beurlaubung ihrer Auszubildenden vom Berufsschulunterricht aus wichtigen Gründen möglich ist. Die Betriebe erhalten eine entsprechende Mitteilung durch die Schule. Freistellen kann nach § 24 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen nur die Berufsschule, nicht der Betrieb.





Volker Lauer

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