Was passiert, wenn ich oder einer meiner Arbeitnehmer durch eine behördliche Anordnung unter Quarantäne/Absonderung nach § 30 IfSG gesetzt wird?

Beruht die Quarantäne/Absonderung offiziell auf der Anordnung des Gesundheitsamts, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn für längstens sechs Wochen weiter, § 56 Abs. 5 IfSG.

Der Arbeitgeber kann sich den Lohn vom Staat zurückerstatten lassen. Auch Freiberufler und Selbstständige erhalten in diesen Fällen einen Verdienstausfall.

Hierzu müssen sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Reiterstraße 16, 76829 Landau wenden. Den Antrag auf Erstattung finden Sie unter diesem LINK.

Dieses Antragsformular ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwendbar.

Auf Antrag ist dem Arbeitgeber/Selbständigen ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. Der Antrag auf Erstattung enthält bereits die Frage, ob Vorschuss beantragt wird oder nicht, vgl. letzte Seite unter F.



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

tfelleisen--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Conny Eckert

Tel. 0631 3677-254

Fax 0631 3677-266

ceckert--at--hwk-pfalz.de