Weshalb wird der Handwerkskammerbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages berechnet?

Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet werden. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Dieses Verfahren wurde eingeführt, da die Festsetzung aus dem drei Jahre zurückliegenden Zeitraum in der Regel abgeschlossen ist und diese Daten im Wege der Amtshilfe von der Steuerverwaltung in einem automatisierten Verfahren den Kammern zur Verfügung gestellt werden. Dies hilft, den Verwaltungsaufwand bei der Veranlagung zu minimieren, was den Betrieben dann indirekt zu Gute kommt.

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