Wie setzt sich der Handwerkskammerbeitrag der Handwerkskammer der Pfalz zusammen? - Was ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Handwerkskammerbeitrages?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Für besondere Maßnahmen können Sonderbeiträge erhoben werden. Die Höhe des Grundbeitrags hängt von der Rechtsform ab. Der Grundbeitrag für natürliche Personen ist gestaffelt. Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person zahlen einen höheren Grundbeitrag (siehe Beitragssätze).

Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus den von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsätzen vom Gewerbeertrag, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb. Wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb den von der Vollversammlung festgesetzten Freibetrag nicht übersteigt, entfällt der Zusatzbeitrag, so dass dann ausschließlich der Grundbeitrag veranlagt wird. Da der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrages oder Gewinns aus Gewerbebetrieb prozentual für jeden Betrieb einzeln berechnet wird, ist er folglich kein fester Wert. Es entsteht bei Betrieben mit hohen Erträgen ein größerer Zusatzbeitrag als bei Betrieben, deren Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb niedriger sind.

Bei Betrieben, die mit einem Gewerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, für welches die Handwerkskammer der Pfalz überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durchführt, wird ein Sonderbeitrag (ÜLU-Umlage) erhoben. Sie dient zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrgänge. Die Höhe der Zuschlagsätze ist abhängig von der Anzahl/Dauer der Lehrgänge, sowie der Material- und Sachkosten der einzelnen Gewerke.

Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist der Gewerbeertrag des 3 Jahre zurückliegenden Steuerjahrs den das Finanzamt festsetzt. Wenn kein Gewerbeertrag festgesetzt wurde, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Berechnungsgrundlage.

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