3G am Arbeitsplatz - Was ist zu beachten?
Der §28b des Infektionsschutzgesetzes wurde aufgrund der steigenden Infektionszahlen um eine betriebliche 3G-Regelung erweitert.
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen, sofern bei Ihrer Tätigkeit der physische Kontakt untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ab dem 24.11.2021 bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Zu den Arbeitsstätten zählen dabei nicht nur Arbeitsräume und Orte in den Gebäuden auf dem Betriebsgelände, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände sowie Baustellen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten der Verpflichtung nachkommen und die Kontrollen dokumentieren.
Wenn der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Ungeimpfte Mitarbeiter müssen einen Testnachweis erbringen, der maximal 24 Stunden zurückliegt. Die Testung muss entweder
- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die dazu geschult worden sind, erfolgen und dokumentiert werden,
- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Testzentrum) vorgenommen oder überwacht worden sein.
Bei der Dokumentation am Kontrolltag genügt es, den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.
Weitere ausführlichere Informationen zu dem Thema erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter diesem Link.
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