Arbeitsrechtliche Fragestellungen mit Bezug zur Corona-Krise

Da die Corona-Pandemie eine besondere Situation darstellt, für die es an vergleichbaren Fällen fehlt, gilt es den jeweiligen Einzelfall genau zu betrachten und rechtlich zu würdigen. Wir beraten unsere Mitglieder kostenlos. Wenden Sie sich für arbeitsrechtliche Fragestellungen gerne an unsere Rechtsabteilung.

Antworten auf allgemeine arbeitsrechtliche Fragen in der Corona-Krise

Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen beantworten das FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen.

Arbeitsrechtliche Folgen, bei einem konkreten CoVid 19 in oder in direkter Umgebung des Unternehmens?

Ich selbst, einer meiner Mitarbeiter oder eine direkte Kontaktperson hat sich infiziert. Was passiert, wenn mein Unternehmen direkt von einem CoVid 19 (besser bekannt als Corona-Virus) betroffen ist? Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat für den Umgang mit Corona schon im Januar den Leitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ entwickelt, den sie regelmäßig aktualisiert. Hier finden Sie unter weiterführende Informationen  den aktuellsten Leitfaden der BDA als Hilfestellung.

Informationen zu Ersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz für betroffene Personen, Betriebe und Selbstständige finden Sie hier.

Kann ich den besonderen Einsatz meiner Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung belohnen?

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die steuerfreie Bonuszahlung kann allen Beschäftigten gewährt werden.

Da diese Bonuszahlung von bis zu 1.500 EUR, anders als bei Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei ist, zählt sie bei einem 450-Euro-Minijob nicht zum Verdienst. Sie muss bei der jährlichen Verdienstgrenze von höchstens 5.400 EUR nicht berücksichtigt werden (www.minijob-zentrale.de).

Kann ich meine Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken?

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Sie werden durch alle Fragen gelotst und die Seite wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt. Die Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in unserem FAQ unter Kurzarbeit - Formulare, Anträge und wichtige Hinweise.



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

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Ass. jur. Conny Eckert

Tel. 0631 3677-254

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Ass. jur. Clara Seckert

Tel. 0631 3677-226

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